Was ist der Pflegepauschbetrag?
Der Pflegepauschbetrag ist eine steuerliche Vergünstigung für Personen, die einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 im häuslichen Umfeld unentgeltlich pflegen. Er wirkt als Jahrespauschale und dient dazu, pflegerische Belastungen finanziell zu würdigen. Dabei spielt die tatsächliche Höhe der Ausgaben für die Pflege keine Rolle. Die Regelung ist im Einkommensteuergesetz (§33b Abs. 6 EStG) verankert und erleichtert viele Abläufe bei der Steuererklärung.
Die Steuererleichterung wird mit der jährlichen Einkommensteuererklärung beantragt. Der Pauschbetrag knüpft an die Pflegegrade des zu pflegenden Angehörigen an. Neu seit 2021: Bereits ab Pflegegrad 2 sind Betroffene berechtigt, den Pauschbetrag zu beantragen – davor war dies erst ab Pflegegrad 4 möglich. Somit profitieren heute mehr pflegende Angehörige von der Regelung.
Voraussetzungen für den Pflegepauschbetrag
Anspruchsberechtigt sind ausschließlich Privatpersonen, die einen Angehörigen mit Pflegegrad 2 oder höher ohne Entgelt und außerhalb eines Pflegeheims betreuen. Eine weitere Voraussetzung besteht darin, dass keine professionellen Pflegekräfte gegen Bezahlung maßgeblich an der Pflege beteiligt sind. Die Pflege muss überwiegend durch die private Betreuung erfolgen, sodass eine tatsächliche Belastung für die Pflegeperson besteht.
Es ist notwendig, Nachweise für den Pflegegrad sowie das eigene Engagement als unentgeltlich pflegende Person zu erbringen. Die Anerkennung setzt voraus, dass die Pflege im häuslichen Umfeld stattfindet und keine Vergütung für die Betreuung gezahlt wird. Der Anspruch entfällt, wenn mehrere Personen sich die Pflege teilen – dann kann der Betrag höchstens anteilig angerechnet werden.
Höhe des Pflegepauschbetrags je Pflegegrad
Die Höhe des Pflegepauschbetrags richtet sich nach dem Pflegegrad der zu pflegenden Person. Für Pflegegrad 2 erhalten pflegende Angehörige jährlich 600 Euro, für Pflegegrad 3 sind es 1.100 Euro. Bei den Pflegegraden 4 und 5 beträgt der Pauschbetrag jeweils 1.800 Euro. Wer einen Menschen mit Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis betreut, kann ebenfalls 1.800 Euro geltend machen, unabhängig vom Pflegegrad.
Auch wenn die tatsächlich entstandenen Kosten für die Pflege höher oder niedriger ausfallen, bleibt der Pauschbetrag konstant. Bei vorliegender Pflege mehrerer Personen kann unter bestimmten Umständen für jede pflegebedürftige Person ein eigener Pauschbetrag beantragt werden. Dies gilt allerdings nur, wenn die jeweiligen Pflegeleistungen unabhängig voneinander erfolgen.
Antragstellung und Nachweis: So gehen Sie vor
- 1Besorgen Sie Nachweise über den Pflegegrad bzw. das Merkzeichen H.
- 2Erstellen Sie eine formlose Bestätigung über die unentgeltliche Pflege.
- 3Geben Sie die Pflegepauschale in Ihrer persönlichen Steuererklärung an.
- 4Legen Sie die Nachweise der Steuererklärung bei oder reichen Sie sie auf Nachfrage nach.
- 5Achten Sie auf Fristen für die Abgabe der Steuererklärung.
- 6Prüfen Sie die Anerkennung im Steuerbescheid und legen Sie ggf. Einspruch ein.
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Die Eintragung des Pflegepauschbetrags erfolgt im Mantelbogen der Steuererklärung (Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“). Die Finanzämter verlangen Nachweise wie Pflegegradbescheid oder Schwerbehindertenausweis. Hilfreich ist es, eine Bescheinigung über die eigene Pflegeleistung auszustellen, um den Status als pflegende Person zu dokumentieren. Bei Rückfragen des Finanzamts kann so schnell und unkompliziert reagiert werden.
Praktische Anwendung und wichtige Tipps
- •Notieren Sie Betreuungszeiten regelmäßig zur Dokumentation.
- •Sammeln Sie alle relevanten Nachweise frühzeitig.
- •Erkundigen Sie sich bei rechtlichen Fragen oder Unklarheiten beim Steuerberater.
- •Bei Aufteilung der Pflege: Klären Sie frühzeitig die Zuständigkeit mit Familienangehörigen.
- •Nutzen Sie den Steuerbescheid zur Überprüfung der Anerkennung.
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Viele Pflegepersonen übersehen, dass sie Anspruch auf den Pflegepauschbetrag haben – besonders nach der Erweiterung der Anspruchsvoraussetzungen. Die Dokumentation des Pflegeaufwands ist hilfreich, um Nachfragen seitens des Finanzamts vorzubeugen. Führen Sie für das Kalenderjahr eine Übersicht, wem Sie wie geholfen haben, um Rechenschaft ablegen zu können. Gerade bei mehreren pflegebedürftigen Angehörigen ist eine klare Trennung wichtig.
Rechtliche und finanzielle Details
Der Pflegepauschbetrag darf nur geltend gemacht werden, wenn keine Bezahlung für die Pflege erfolgt. Bereits kleine Vergütungen, etwa durch Pflegegeld oder sonstige Honorare, können zum Verlust des Anspruchs führen. Auch bei Pflege durch Pflegedienste verfällt der Pauschbetrag, wenn die Leistungen nicht überwiegend privat erbracht werden. Eine Ausnahme besteht bei geringfügigen Ersatz- oder Verhinderungspflegen unter bestimmten Bedingungen.
Wird die Pflege im Rahmen einer Erbengemeinschaft geleistet, steht der Pauschbetrag allen Pflegenden anteilig zu, sofern sich mehrere Personen an der Betreuung beteiligen. Steuerlich sind sowohl die korrekte Nachweisführung als auch die eindeutige Zuordnung der Pflegeverantwortung von besonderer Relevanz. Eine fehlerhafte Angabe kann zu Rückforderungen führen.
Häufige Probleme und Lösungswege
Eines der häufigsten Probleme ist die fehlerhafte oder unvollständige Nachweisführung. Stellen Sie sicher, dass alle Unterlagen stets aktuell sind und auf Nachfrage zügig eingereicht werden können. Bei der Aufteilung unter mehreren Pflegepersonen ist die genaue Dokumentation der jeweiligen Pflegezeiten entscheidend, um Streitigkeiten vorzubeugen und die steuerliche Anerkennung zu sichern.
Ein weiteres typisches Problem ist die Verwechslung des Pflegepauschbetrags mit dem Absetzen tatsächlicher Pflegekosten. Der Pauschbetrag ist eine steuerliche Entlastung unabhängig vom tatsächlichen finanziellen Aufwand. Wer höhere Pflegekosten nachweisen kann, sollte prüfen, ob stattdessen die Geltendmachung außergewöhnlicher Belastungen günstiger ist.




